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AGB

Adresse:

 stallklimashop.de

Inhaber Fabian Hoffmann
Braunschweiger Str. 7
49434 Neuenkirchen-Vörden

Kontakt:

Telefon: 05493 913274-16
Fax: 05493 913274-14
Mail: info@stallklimashop.de

1. Allgemeines

1.1.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen bedürfen unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Diese ist für den Umfang der Lieferung maßgebend. Bestellungen gelten auch dann als angenommen, wenn wir die Bestellungen ausführen. Der Umfang der Lieferung richtet sich in diesem Falle nach unserem Angebot. Alle Vereinbarungen unter Einschluss von Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

1.2.
Alle Angaben über unsere Waren in Angeboten, Katalogen, Prospekten, Werbeschriften, Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden. Konstruktionsänderungen sowie Änderungen der Form, Ausführung und Farbe behalten wir uns vor.

1.3.
Wir liefern ausschließlich nach unseren Geschäftsbedingungen. Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen Abschlüsse, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen, ohne dass es besonderer Erwähnung bedarf. Den Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht noch einmal, nach Eingang bei uns, ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit Entgegennahme unserer Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.

2. Preise

2.1.
Die Preise sind Nettopreise und als EURO-Preise gekennzeichnet.

2.2.
Für die Preisgestaltung ist entweder das Angebot oder die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Preisliste maßgebend.

3. Zahlungsbedingungen

3.1.
Die Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung oder frei Zahlstelle zu leisten. Online-Aufträge sind vorab zu zahlen.

3.2.
Sofern ein Rechnungsausgleich mit Skonto vereinbart ist, setzt die Skontogewährung den vollen Ausgleich aller älteren, fälligen Rechnungen voraus.

3.3.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, entweder den uns dadurch tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen oder aber Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu berechnen.

3.4.
Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, oder daran ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.

4. Lieferfristen

4.1.
Die von uns in Auftragsbestätigungen oder sonstigen Geschäftspapieren genannten Liefertermine gelten nur annähernd und können somit überschritten werden. Die Einhaltung der Liefertermine setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen voraus. Sofern diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt sind, wird die Frist angemessen verlängert. Bei Änderungen oder Ergänzungen einer Bestellung beginnt die in der ursprünglichen Auftragsbestätigung genannten Lieferzeit von neuem.

4.2.
Alle unsererseits genannten Fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Auslieferung ab Lager; sie gelten auch mit Meldung oder Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versandt werden konnte.

4.3.
Beruht die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Mobilmachung, kriegerischer oder kriegsähnlicher Ereignisse oder auf den Eintritt sonstiger vergleichbarer unvorhersehbarer Hindernisse, so wird die Frist angemessen verlängert.

4.4.
Bei durch uns verschuldetem Lieferverzug ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller entweder den Rücktritt, der zu seiner Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform bedarf, erklären oder aber Schadensersatzansprüche wegen Verzug und/oder Nichterfüllung verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes ist auf 0,5 % vom Wert für jede volle Woche der Verspätung höchstens jedoch auf 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtleistung beschränkt, der wegen Ablaufs der Nachfrist nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß in Benutzung genommen werden konnte. Die Schadensersatzpauschalierung gilt nur in Fällen nicht vorsätzlichen und nicht grobfahrlässigen Verschuldens.

4.5.
Teillieferungen sind zulässig.

5. Versand/Gefahrenübergang

5.1.
Sofern über die Versandart keine Vereinbarungen getroffen wurden, treffen wir die Wahl nach bestem Wissen, jedoch unter Ausschluss einer Haftung.

5.2.
Auf Wunsch werden Stückgutsendungen auf Kosten des Bestellers gegen sicherbare Risiken versichert.

5.3.
Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferung auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn sonstige Leistungen erbracht werden, z.B. die Anlieferung durch uns. Auch im Falle der Rückgabe der Ware trägt der Besteller die Gefahr.

5.4.
Verzögert sich die Versendung oder Übernahme der Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

5.5.
Die Versandkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

6. Entgegennahme und Erfüllung

6.1.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie kleine Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner ihm gemäß Ziffer 7 zustehenden Recht entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Teillieferungen.

6.2.
Alle Waren sind vom Besteller unverzüglich nach Empfang vor Weiterleitung, Weiterverarbeitung oder Einbau in andere Geräte auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Mängel, technische Funktion und auf eventuelle Transportschäden zu überprüfen. Ergeben sich hierbei Beanstandungen, so sind diese zur Vermeidung eines Anspruchsverlustes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Empfang der Sendung zu rügen.

6.3.
Verweigert der Besteller die Entgegennahme der Ware, sind wir entweder berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist über die Ware anderweitig zu verfügen oder ab diese dem Besteller sofort in Rechnung zu stellen und die Ware auf Kosten des Bestellers einzulagern. Wir behalten uns vor, anstelle diese Rechte nach § 326 BGB (Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung) vom Vertrag zurückzutreten oder aber Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

7. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt:

7.1.
Offensichtliche Mängel sowie Minder- bzw. Falschlieferungen müssen vom Besteller innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Empfang der Sendung schriftlich geltend gemacht werden. Nicht frist- und formgerechte Anzeigen bei Minder- oder Falschlieferungen und bei Vorliegen von Mängeln haben den Verlust der sich daraus ergebenden Ansprüche zur Folge. Nicht offensichtliche Mängel sind zur Vermeidung des Anspruchsverlustes ebenfalls innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Kenntniserlangung schriftlich zu rügen.

7.2.
Fehlerhafte Liefergegenstände werden nach unserer Wahl nachgebessert, neu geliefert oder zum Fakturawert zurückgenommen. Voraussetzung ist, dass die Fehler auf uns zurechenbar, bereits vor oder bei Gefahrenübergang vorliegenden Umständen beruhen. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl oder ist Ersatz nicht möglich oder verzögert sich unsere Garantieleistung unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung zu verlangen. Bei Nachbesserung oder Ersatzleistung trägt der Besteller die Versandkosten und etwaige Ein- und Ausbaukosten, während die sonstigen Kosten zu unseren Lasten gehen.

7.3.
Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel auf unsachgemäßen Transport oder Lagerung, auf natürliche Abnutzung oder normalen Verschleiß, auf Verschleiß, der eine Folge von vorher nicht bekannten Betriebsumständen, außergewöhnlichen Einwirkungen sein kann, auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Montage oder Verwendung, auf Nichtbeachtung technischer Einbau- und Montageanleitungen, auf einer unzureichenden, dem Stand der Technik nicht entsprechenden Absicherung, auf chemischen, elektrochemischen, klimatischen Einflüssen beruhen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

7.4.
Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf Mängel, die darauf beruhen, dass die von uns gelieferte Ware durch den Besteller oder durch Dritte unsachgemäß oder ungeeignet verändert oder instandgesetzt wurde. Der Gewährleistungsausschluss bezieht sich auch auf Schäden, die durch die Verwendung von betriebsfremden Teilen verursacht worden sind.

7.5.
Über die vorstehenden Bestimmungen hinaus haften wir für Schadensersatz wegen Nichterfüllung, wenn eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft unserer Lieferung oder Leistung fehlt. Unsere Haftung bezieht sich jedoch nur auf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden.

7.6.
Weitergehende Ansprüche aller Art des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand aufgetreten sind, sind ausgeschlossen. Unberührt bleiben Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung unserer Pflichten. Diese Ansprüche verjähren in 6 Monaten vom Zeitpunkt der Lieferung gemäß Ziffer 6 an. Die Haftung ist auch bei solchen Ansprüchen auf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussehbaren Schaden begrenzt.

7.7.
Alle Ansprüche des Bestellers -aus welchen Rechtsgründen auch immer- verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, gelten die gesetzlichen Fristen.

7.8.
Erweist sich eine Beanstandung des Bestellers als unberechtigt, so trägt dieser die uns hierdurch entstandenen Kosten.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1.
Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen, einschließlich Nebenforderungen aus wiederholter oder laufender Geschäftsverbindung bleibt die Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware).

8.2.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns sofern wir Hersteller im Sinne von § 960 BGB sind , ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an dem neuen Gegenstand zu im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verwendeten Waren.

8.3.
Der Besteller darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den vorstehenden Bedienungen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.

8.4.
Die Forderungen des Bestellers aus den Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

8.5.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils.

8.6.
Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß den Ziffern 3 und 4 bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir in den in Ziffer 7 erwähnten Fällen. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Kunden sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

8.7.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nah unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.

8.8.
Wir sind bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, bei unbefriedigenden Auskünften über die Zahlungsfähigkeit und/oder Vermögenslage des Bestellers berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Zur Zurückhaltung ist der Besteller nur berechtigt, wenn dieses Recht von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Zurücknahme oder Pfändung von Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sein denn, dass das Abzahlungsgesetzt Anwendung findet. Die zurückgenommene Ware wird durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwendet und nach Abzug der Kosten dem Besteller auf seine Verbindlichkeiten bei uns gutgeschrieben.

9. Rücktritt vom Vertrag und Warenrückgabe

9.1.
Sofern der Besteller nicht aufgrund unserer Geschäftsbedingungen oder gesetzlicher Vorschriften zum Vertragsrücktritt berechtigt sein sollte, bedarf ein vom Besteller aus anderen Gründen erklärter Rücktritt oder Teilrücktritt vom Vertrag zu seiner Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

9.2.
Sofern wir dem Rück- oder Teilrücktritt zustimmen, wird -vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung- Ware, deren Lieferung nicht länger als 3 Monate zurückliegt und die sich noch in einwandfreiem neuwertigem Zustand befindet, zurückgenommen. Dem Besteller wird eine Gutschrift in Höhe des Fakturawertes abzüglich einer Pauschale von 30 % mindestens jedoch Euro 25,00 für Bearbeitungskosten erteilt. Außerdem werden eventuell anfallende Kosten für Fracht, technische Überprüfung und Neuverpackung in Abzug gebracht. Für Ware, die auftragsbezogen gefertigt wurde, wird nur der Wert der wiederverwendbaren Komponenten zum Gestehungspreis gutgeschrieben. Die Gutschrift kann nur mit Neubestellungen verrechnet werden.

10. Gerichtsstand, Erfüllungsort

Alleiniger Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich unmittelbar ergebenden Streitigkeiten 4943 Neuenkirchen-Vörden sowie die örtlich zuständigen Gerichte.

11. Anwendbares Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Haager Kaufrechtsabkommens.

12. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Stand 10.11.2018